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§ 286 Grundsatz

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§ 286 Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.


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Neueste Nachrichten

  • 3,5 % mehr Unternehmensinsolvenzen im November 2015
  • 6,1 % weniger Unternehmens­insolvenzen im Oktober 2015
  • Januar bis September 2015: 4,4 % weniger Unternehmens­insolvenzen
  • 9,7 % weniger Unter­nehmens­insolvenzen im August 2015
  • 3,6 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Juli 2015

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